Anfang 2012: In der Stadtgemeinde Gleisdorf besteht Bedarf nach Kinderbetreuungsplätzen. Zwei Kindergärten und eine Kinderkrippe sollen in einem einzigen Gebäude untergebracht werden und dafür soll ein neues Haus als ein „Haus des Kindes“ adaptiert werden. Die „Region Gleisdorf Jugend und Kind KG“ mit Sitz in Gleisdorf als Trägerin des Bauvorhabens war bereits im März 2008 gegründet worden.
Die Planungsvergabe zu diesem Bauvorhaben kann als negatives Lehrbeispiel für Vergabeprozesse gesehen werden. Leider stellen die Geschehnisse rund um das „Haus des Kindes“ keine Ausnahme dar, sondern gehören in der Baupolitik steirischer Gemeinden zur Routine. In der Gemeinderatssitzung der Stadtgemeinde Gleisdorf vom 29. März 2012 wurde die Grundsatzentscheidung zum Bau- bzw. Sanierungsvorhaben „Haus des Kindes“ in Form der Nachnutzung der „Hauptschule I“ getroffen. Die Planungshonorare wurden unter Zugrundelegung der HOA (Honorarleitlinie für ArchitektInnen) auf EUR 82.000,-- geschätzt, und der Gemeinderat beschloss den Planungsauftrag direkt zu vergeben. Man berief sich im Nachhinein auf den § 41 des BVergG (Bundesvergabegesetzes 2006) über die Zulässigkeit einer Direktvergabe, wenn der geschätzte Auftragswert EUR 100.000,-- nicht übersteigt.
Der Wettbewerbsausschuss der ZT-Kammer Steiermark hat von der geplanten Vorgangsweise der Gemeinde erfahren, weshalb die Architekten Martin Gruber und Gregor Tritthart als Kammervertreter am 6. April 2012 im Rahmen einer Besprechung mit Bürgermeister Christoph Stark versuchten, diesen von der Notwendigkeit und den Vorteilen eines Architekturwettbewerbes zu überzeugen. Der wiederum berief sich allerdings darauf, dass vor allem Umbauten im Innenbereich stattfinden würden. Selbst sei er zwar ein Freund von Architekturwettbewerben, aber der Gemeinderat wäre wahrscheinlich nicht davon zu überzeugen.
Fünf Architekten wurden zur Angebotslegung eingeladen. Die geforderten Leistungen umfassten die Ermittlung der Grundlagen, den Vorentwurf, den Entwurf, die Einreich- sowie die Ausführungsplanung, die Kostenermittlung, die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung. Die Bruttoangebotspreise dafür lagen zwischen ca. EUR 129.000,-- und EUR 92.000,--. Nach den Aufklärungsgesprächen und Nachverhandlungen lag der Bestbieter, Arch. DI Manfred Gruber aus Gleisdorf, bei einer Angebotssumme von EUR 87.500,--. In der Gemeinderatssitzung vom 4. Mai 2012 wurde die Auftragsvergabe an DI Gruber einstimmig beschlossen. Der Abschluss eines Werkvertrages erfolgte zu dem Zeitpunkt allerdings noch nicht.
Die Gemeinde Gleisdorf stellte angeblich erst daraufhin fest, dass in dem vorliegenden Anbot die Planung der Tiefgarage, der Außenanlagen sowie die Durchführung der ÖBA (Örtlichen Bauaufsicht) nicht berücksichtigt wurde. Die Auftragssummen für die einzelnen Leistungen bei getrennter Vergabe (!) wurden wiederum auf jeweils unter EUR 100.000,-- geschätzt, und der Auftrag wurde neuerlich direkt vergeben. Für die Leistungen wurden jeweils DI Gruber sowie ein zusätzlicher Ziviltechniker zur Angebotslegung geladen. DI Gruber punktete mit der Zusage von Sonderleistungen und gewährte weitere Preisnachlässe auf alle Leistungen, sodass letztendlich alle Aufgaben (Planung des Gebäudes, der Tiefgarage, der Außenanlagen sowie die ÖBA) zu einem Nettohonorar von EUR 214.000,-- angeboten wurden. Am 8. Oktober 2012 wurde schließlich der Architektenwerkvertrag über diese Summe mit DI Gruber abgeschlossen.
Selbst wenn die Gemeinde Gleisdorf den Planungsauftrag in einzelne Lose gesplittet hätte, wäre das gemäß BVergG nicht zulässig gewesen, weil nach § 16 Abs. 4 die Vergabekriterien betreffend der geschätzte Gesamtwert aller Lose heranzuziehen ist, wenn eine Dienstleistung aus der Erbringung gleichartiger Leistungen in mehreren Losen besteht. In § 22 wird festgehalten, dass die Wahl zwischen der Vergabe eines einzigen Auftrages oder der Vergabe mehrerer getrennter Aufträge nicht mit der Zielsetzung erfolgen darf, die Anwendung des Bundesgesetzes zu umgehen. Für die gesamte oder getrennte Vergabe von Leistungen sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte maßgebend. Dazu gehört z. B. die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung.
Selbst wenn die Gemeinde die Leistungspakete einzeln und direkt vergeben hätte, wäre das im Fall des Hauptgebäudes, der Tiefgarage und der Außenanlage schwer zu argumentieren gewesen. Einzig die gesonderte Vergabe der ÖBA erschiene legitim. Die Gemeinde Gleisdorf hat sich allerdings offensichtlich nie die Mühe gemacht, ihre Vorgangsweise hinsichtlich der Vergabe zu hinterfragen und hat stattdessen alle Leistungspakete in einem Auftrag vergeben.
Der Wettbewerbsausschuss der ZT Kammer hat in einem Schreiben an die Gemeinde am 15. Oktober 2012 noch einmal versucht zu intervenieren bzw. nachgefragt, welche Vergabeform letztlich gewählt wurde. Er erhielt am 23. Oktober die Antwort, die Bestimmungen des Vergabegesetzes seien eingehalten worden. Arch. DI Rolf Seifert hat die Vergabe schließlich Ende Oktober 2012 per Feststellungsantrag an den unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) beklagt. Er hätte bei Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ein Angebot gelegt und realistische Chancen auf eine Beauftragung gehabt, weshalb ihm ein Schaden entstanden sei.
Die Gemeinde versuchte sich zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Argument aus der Affäre zu ziehen, dass der Bauherr die „Region Gleisdorf Jugend und Kind KG“ sei, und nicht die Gemeinde.
Am 07. Februar 2013 erging der Bescheid des UVS, dem zufolge Rolf Seifert nach Prüfung der Fakten recht gegeben wurde. Der UVS kommt zum Schluss, dass die Vergabe der Dienstleistungen ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig war und verpflichtet die Gemeinde Gleisdorf zu einer Geldbuße in der Höhe von EUR 10.000,--. Der UVS hält weiter fest, dass die „Region Gleisdorf Jugend und Kind KG“ als öffentliche Auftraggeberin zu sehen ist, weil sie zu 100 % im Eigentum der Stadtgemeinde stehe (Unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist die Stadtgemeinde Gleisdorf, Kommanditistin ist die „Stadtgemeinde Gleisdorf Stadthallen KG“). Sachliche Gründe für eine getrennte Vergabe der Planungsleistungen seien nicht erkennbar, weil es sich um ein und dasselbe Bauvorhaben handelte. Sowohl die Gemeinde als Auftraggeberin als auch der beauftragte Planer hätten mehrfach Synergien hinsichtlich der Abwicklung ins Feld geführt, so der UVS. Die Planungsleistungen hätten laut UVS demnach nicht getrennt vergeben werden dürfen. Argumente der Gemeinde Gleisdorf, welche eine Vergabe der Planungsleistungen in Teilpaketen rechtfertigen sollen, wären zudem kraftlos, weil die Stadt letztlich ohnehin beschlossen habe, alle Leistungen in einem Auftrag zu vergeben. Sie sei somit an die von ihr selbst gewählte Vorgangsweise der Gesamtvergabe gebunden und könne diese nicht nachträglich argumentativ legalisieren, so der UVS.
So positiv dieser Bescheid des UVS prinzipiell zu werten ist, so enttäuschend ist das Ergebnis im gegenständlichen Bauvorhaben.
Die Gemeinde Gleisdorf gab bekannt, dass DI Gruber hinsichtlich Vorentwurf, Entwurf und Einreichplanung bereits Leistungen im Gegenwert von EUR 74.000,-- erbracht habe und diese abgerechnet und bezahlt seien. Ohne die Ausführungsplanung, die künstlerische Bauaufsicht etc. auch nur begonnen zu haben, hat DI Gruber damit bereits 84 % des ursprünglich vereinbarten Honorars abgerechnet. Hinsichtlich der noch ausstehenden Leistungen wurde der Vertrag mit DI Gruber am 31. Jänner 2012 einvernehmlich vorzeitig beendet. Die offenen Leistungen vor allem in den Bereichen Ausführungsplanung, Projektsteuerung und Generalplanung, aufsetzend auf die bestehende Einreichplanung von DI Gruber, wurden in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ausgeschrieben. In der Auslobung dieser Totalunternehmerausschreibung wurde auf eine „Vorarbeitenproblematik“ hingewiesen. Die Stadtgemeinde Gleisdorf hat zudem Einspruch gegen den Bescheid des UVS erhoben, wodurch dieser gegenwärtig nicht rechtskräftig ist.
Es bleibt der bittere Beigeschmack, dass die Handlungen der Gemeinde Gleisdorf zwar nicht rechtskonform waren, sie damit aber Erfolg hatte. Betrachtet man den Mehrwert eines Architekturwettbewerbes, so wird klar, wie kurzsichtig die Handlungsweise der Stadtgemeinde in diesem Fall war. Die Umgehung des Wettbewerbs hat ihr nach der UVS-Verhandlung keine Zeit erspart; stattdessen verzichtet die Stadt auf ein erprobtes Werkzeug zur Erlangung des bestmöglichen Entwurfes. Die Verlierer in diesem Fall sind nicht die ArchitektInnen, welche engagiert und nachhaltige Wettbewerbsbeiträge abgeliefert hätten, sondern die BürgerInnen von Gleisdorf und die Kindergartenkinder, die in Zukunft ein Projekt nutzen werden, welches willkürlich und ohne jedes kritische Auswahlverfahren zustande kam. Es bleibt nur zu hoffen, dass andere öffentliche BauherrInnen ihre Lehren aus dem Beispiel ziehen und ihrer AuftraggeberInnen-Rolle verantwortungsbewusst und gesetzeskonform nachkommen. Den Mitgliedern des Gleisdorfer Gemeinderates sowie Bürgermeister Christoph Stark seien schließlich die Lektüre des Baukulturreportes 2011 sowie der baupolitischen Leitsätze des Landes Steiermark von 2009 nahegelegt.
Langfristig scheint das einzige Mittel zur effizienten Verbesserung der Baukultur auf Gemeindeebene darin zu liegen, dass die Bedarfszuweisungen des Landes an die Kommunen endlich an verbindliche Qualitätskriterien sowie die Einhaltung des Bundesvergabegestzes gebunden werden.