MINUS – Bebauungsplan in Graz-Gries

Der aufliegende Bebauungsplan 05.39.0 kann bis 5. August 2021beeinsprucht werden

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23/07/2021

Architektin DI Elisabeth Kabelis-Lechner führt ein Architekturbüro in Graz. mehr

Die positiven Zielsetzungen im Stadtentwicklungskonzept (STEK) 4.0 werden fast schon regelmäßig im Rahmen von Bebauungsplanverfahren vom zuständigen Stadtplanungsamt ignoriert. Manchmal geht dies sogar bis zu Verstößen gegen Verordnungen des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK) und des Räumlichen Leitbildes.

Den Anlass für diesen kritischen Kommentar bildet der derzeit aufliegende Entwurf zum  Bebauungsplan 05.39.0 Josef-Huber-Gasse-Kindermanngasse-Lazarettgasse-Idlhofgasse.
Ein grundsätzliches Problem der Grazer Stadtplanung – es werden fast ausschließlich Bebauungspläne aufgrund von einzelnen Bauprojekten oder Bauinteressen von Besitzern und Investoren erstellt – tritt hier wieder deutlich zutage. Es liegt keine städtebauliche Gesamtanalyse mit Handlungsanleitung und darauf ausgerichtetes ordnendes Konzept für das gesamt Gebiet vor. Jeder Bebauungsplan sollte auch jene Erfordernisse einbeziehen, die zur im STEK angestrebten „Lebensqualität“ führen. Ansonsten wird Graz zu einer Stadt, deren Entwicklung sich auf einen „Fleckerlteppich“ von Häuserblock-Plänen beschränkt.  

In diesem Teil von Gries, wo in den letzten Jahren Unmengen an meist spekulativen und leider auch wenig qualitativen, dichten Wohnanlagen errichtet werden, kann man dies als durchaus traurige Alltagspraxis verzeichnen. Die Ermöglichung von unbegründet hohen Dichten zum ausschließlichen Vorteil der Investoren und zum vollen Nachteil der dort bereits wohnenden und arbeitenden Bevölkerung, führt zur Minderung der Wohn- und Lebensqualität von ganzen Stadtteilen mit weitreichenden Folgen. So werden letzte Grünflächen mit altem Baumbestand gerodet, um den vorgeschriebenen Tiefgaragen oder auch Hofeinbauten Platz zu machen. Und das in einem Bezirk mit schon vor Jahren festgestelltem eklatanten Mangel an Grünflächen! Kein Quadratmeter neue Parkfläche, kein Quadratmeter neue Sportfläche wird trotz dieser bekannten Problematik von der Stadt Graz für die durch die hohe Bautätigkeit wachsende Bevölkerung errichtet.

Die brutale Verdichtung von Stadtquartieren ohne dazugehörende und erforderliche infrastrukturelle Ausstattungen, ohne ansprechend gestaltete Straßenräume ist ein städteplanerisches NO-GO und schafft keine positive Urbanität! Gerne argumentiert man in der Stadtplanung mit der nachhaltigen Innenverdichtung gegenüber der nicht mehr angestrebten Ausweisung neuer Bauflächen auf der grünen Wiese. Nachhaltige Innenverdichtung schaut aber anders aus.

Die Ursache für diese Verdichtung nach "Goldgräbermentalität" liegt in einer großräumig erfolgen Änderung der Widmungskategorie von Wohnen Allgemein (WA) auf Kerngebiet mit Überlagerung Wohnen im Rahmen der Erstellung des aktuell gültigen Flächenwidmungsplanes 4.0. Diese betraf vor allem die Bezirke Gries, Lend und Jakomini, also jene mit eklatantem Grünflächenmangel, sozialen Brennpunkten sowie auch mangelhafter Ausstattung mit Bildungs- und Kultureinrichtungen. Bezirke, wo man in Sanierungsgebieten noch vor Jahren Grundstücke günstig erwerben konnte.

Bereits damals erhoben viele Grazer Bürger*innen dagegen Einwand. Bei einer Infoveranstaltung zum FLÄWI 4.0 brachte ich den Einwand vor, dass diese Umwidmung große Dichtezuwächse bedeuten, nämlich von einer vorherigen Maximaldichte 1,4 auf eine nun mögliche Maximaldichte von 2,5. Wo für Grundeigentümer*innen und Investor*innen hohe Gewinne zu erzielen sind, verringern sich für Bewohner*innen Wohn- und Lebensqualität.
Bereits damals verfolgte das Stadtplanungsamt die Taktik des Schönredens. Man müsse umwidmen, denn es gäbe an gewissen Stellen bereits Dichteüberschreitungen und man wolle ja keine Wohnungen im Erdgeschoß!
Meine Gegenargument war: In der Widmungskategorie Wohnen Allgemein sind alle Geschäfte und Einrichtungen zur Deckung des täglichen Bedarfs erlaubt, dafür braucht es keine Kerngebietswidmung. Und gute Planer*innen planen für urbane Straßenlagen ein Hochparterre oder multifunktionales Erdgeschoß. Die zuständige Sachbearbeiterin beharrte auf ihren falschen Argumenten, diesbezügliche Einwände wurden abgeschmettert.
Das war Tarnen und Täuschen der Grazer*innen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. alternativer Fakten. Und dieses Prinzip des Schönredens, des Täuschens und sogar Wortverdrehens wendet man nun auch beim Bebauungsplan 05.39.0 – wie auch bei ähnlich gelagerten Bebauungsplänen – an.

Im seit Corona üblichen Livestream wähnen sich die Vertreter*innen des Stadtplanungsamtes vor einem vermeintlich arglosen Publikum, diesem muss man erst einmal die stadtplanerischen Basics beibringen. Man versucht das Publikum von seinen „wohlgemeinten“ bis sogar hehren Planungszielen unter Zuhilfenahme abenteuerlicher Argumente zu überzeugen. Da kann es dann schon einmal zu krassen Widersprüchen kommen.
So sagt der Leiter des Stadtplanungsamtes, man wolle die Baumassen an der Straße konzentrieren und die Innenhöfe entsiegeln – no na net! (es handeltet sich um Bebauungsplanpflicht zum Schutz der Innenhöfe) – und kündigt fast im gleichen Atemzug eine geordnete dreigeschoßige Bebauung in 2. Reihe im Innenhof an! Seine Mitarbeiterin spricht sogar von einer „geordneten Stange“! Welch wunderbarer städtebaulicher Begriff. Es kann nicht sein, dass man Innenhöfe entsiegeln will und dann eine neue 3-geschoßige Bebauung zulässt. Diese wird auch nicht, so wie argumentiert, ordnend wirken, da sie nicht gleichzeitig auf allen Bauplätzen realisiert werden wird und damit bruchstückhaft bleibt.
Damit diese „geordnete Stange" überhaupt baugesetzlich realisierbar wird, schafft man neue „alternative Fakten" und lässt im Bereich des vorhandenen 17-geschoßigen Hochhauses zu, dass die baugesetzlich erforderliche Grenz- und Gebäudeabstände grob unterschritten werden dürfen! Hier wird eine unzulässige Begründung angegeben:
„Um im Umkreis des Hochhauses, unter Einhaltung der festgelegten Bauflucht - und Baugrenzlinien und der Gebäude - und Gesamthöhen eine geordnete Bebauung zu entwickeln, wird für die Grundstücke Nr. ... eine Unterschreitung der baugesetzmäßigen Abstände ermöglicht."
Die Behörde kann lt. Stmk. Baugesetz § 13 Abstände (8) geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen, wenn dies im Sinne des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung und des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz liegt. Dieser Fall ist hier aber nicht gegeben und daher ist auch keine Unterschreitung möglich. Die vorgebrachte Argumentation ist absolut abzulehnen. Im nahen Umkreis dieses Hochhauses lässt sich keine Hofbebauung als "ordnend" schönreden. Nicht zu vergessen ist auch, dass von alten Hochhäusern erhöhte Brandgefahr ausgeht.

Die sowieso schon sehr hohe Maximaldichte von 2,0 bzw. 2,5 darf unbegründet überschritten werden. In der Verordnung ist dann der lapidare Satz zu lesen: „Eine Überschreitung der im gültigen Flächenwidmungsplan und in der Bebauungsdichteverordnung festgesetzten Höchstwertes der Bebauungsdichte ist im Rahmen der Festlegungen dieses Bebauungsplanes möglich“

Der Bebauungsplanentwurf 05.39.0 steht mit der Ermöglichung einer 3-geschoßigen Hofverbauung sowie unbegründeten Dichteüberschreitungen den im STEK 4.0 und im Räumlichen Leitbild festgelegten Zielen diametral entgegen. Er nimmt keine Rücksicht auf vorhandene qualitätsvolle Innenhofnutzungen wie den paradiesischen Innenhof der in der ASVK-zone liegenden Häuser Kindermanngasse 34-38, oder auf den Kunstverein Roter Keil, der in einer ehemaligen Innenhofgarage zur Freude aller Nachbar*innen hier seine Ateliers betreibt und das gesamte Viertel kulturell belebt. Neben der Moschee und dem Haus der Baptistengemeinde ist dies die einzige echte Kerngebietsnutzung im gesamten Planungsgebiet.

Es regt sich bereits großer Widerstand unter besorgten Hofbewohner*innen,  Künstler*innen und auch anderen Gruppierungen. Engagierte Betroffene organisierten Rundgänge im Bebauungsplangebiet. Architekt*innen und Raumplaner*innen stellen ihr Fachwissen zur Verfügung.

Liebe Leser*innen und Architekturinteressierte! Machen Sie mit, schreiben Sie Einwände, ermuntern Sie Freunde und Bekannte, das auch zu tun. Stehen wir gemeinsam ein für ein lebenswertes Graz. Im Anhang finden Sie eine Mustereinwendung.

MINUS – Bebauungsplan in Graz-Gries

Kritischer Kommentar von Elisabeth Kabelis-Lechner

Das Grazer Stadtplanungsamt auf dem Prüfstand:

Mittels Schönreden und alternativer Fakten sollen fragwürdige Bauvorhaben "durchgeboxt" werden – aktuell im aufliegenden Entwurf zum Bebauungsplan 05.39.0 – Josef-Huber-Gasse-Kindermanngasse-Lazarettgasse-Idlhofgasse.



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Die Einspruchsfrist für den Entwurf zum Bebauungsplan 05.39.0 endet am 5. August 2021.

Im Anhang finden Sie eine Mustereinwendung.

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Weiterführende Links

bild_1_gaerten_kindermanngasse.jpg
Kindermanngasse, paradiesische Hofgärten sind durch den Entwurf zum Bebauungsplan 05.39.0 gefährdet. Foto der betroffenen Bewohnerin Univ.-Prof. Dr. Katharina Eisch-Angus
bild_2_zusammenhaengender_gruener_innenhof_zwischen_kindermanngasse_34-38_und_idlhofgasse.jpg
Zusammenhängender grüner Innenhof zwischen Kindermanngasse 34-38 und Idlhofgasse. Foto der betroffenen Bewohnerin Univ.-Prof. Dr. Katharina Eisch-Angus
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Aktivist*innengruppe im Hof Kindermanngasse 36 © Elisabeth Kabelis-Lechner
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Aktivist*innen vor der Feuermauer des Kunstvereins 'Roter Keil' © Elisabeth Kabelis-Lechner
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Im Bereich des bestehenden 17-geschoßigen Hochhauses wäre lt. Bebauungsplan möglich, baugesetzlich erforderliche Grenz- und Gebäudeabstände grob zu unterschreiten. © Elisabeth Kabelis-Lechner

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