Alarmiert durch eine Meldung in der Kleinen Zeitung (Gerhard Winter-Pölser, 16.12.2020) wonach im historischen Kontext der Franckstraße in Graz-Geidorf eine vermeintliche „Lücke“ geschlossen werden soll, gibt es große Beunruhigung bei Bewohnern und Bewohnerinnen der Umgebung und bei vielen Fachleuten. Wie kann es sein, dass die ASVK ohne entsprechende städtebauliche Analyse und Weitsicht einen solchen offensichtlichen Fauxpas mit einem positiven Gutachten unterstützt?
Kommentar zum Gutachten der Grazer Altstadtsachverständigenkommission vom 22.09.2020: "Franckstraße 19 - 21: Errichtung eines viergeschoßigen Wohnhauses mit zurückversetztem Dachgeschoß im Bauwich zwischen den beiden Gründerzeithäusern"
Das Gutachten nimmt in seinem Befund kurz auf das städtebauliche Umfeld Bezug, und stellt in dem betroffenen Abschnitt "... eine durch Gebäudeabstände aufgelockerte Blockrandbebauung..." fest. Dieses Faktum ist wesentlich, findet aber in in der nachfolgenden Würdigung und Beurteilung des Bauvorhabens keine Berücksichtigung. Weiters wird erwähnt, dass hier "...der Übergang zu der beginnenden vorstädtischen Gründerzeit-Bebauung..." ablesbar sei.
In der abschließenden Begründung wird in Hinblick auf den städtebaulichen Aspekt angeführt, dass "...sich die bestehenden Gebäude im Gegensatz zu ihrer Entstehungszeit mitten in der Stadt befinden und daher eine geschlossenen Bebauung Blockrandbebauung als durchaus gebietstypisch zu bezeichnen ist".
Aus der Formulierung des Gutachtens geht hervor, dass:
− die Besonderheit und Schutzwürdigkeit der städtebaulichen Anlage der Franckstraße (Bergmanngasse bis Körblergasse) und des Karrees Franckstraße – Grillparzerstraße – Schröttergasse – Bergmanngasse nicht erkannt wird. Diese besteht neben der authentisch erhaltenen spätgründerzeitlichen Bebauung eben auch in ihrer Bebauungsweise, die in Richtung Norden durch freistehende, repräsentative Zinshäuser geprägt ist. Zu dieser Besonderheit und Schutzwürdigkeit gehört auch das Faktum, dass die freistehenden Gebäude in der Franckstraße (Nr. 21 und Nr. 31) symmetrisch angelegt und mit sorgfältiger Detaillierung der Seitenflächen ausgeführt wurden.
− dass die in dem betreffenden Karree bestehende Bebauungsform falsch eingeordnet wird. Die angenommene gründerzeitliche Vorstadtbebauung würde aus freistehenden Villen bestehen (z.B. Schubertstraße, Leechgasse). Hier handelt es sich jedoch durchwegs um mehrgeschoßige Zinshäuser. Die korrekte Bezeichnung für die Art der Bebauung ist "offener Blockrand".
− dass demnach in städtebaulicher Hinsicht das Schutzgut nicht bzw. nicht richtig definiert worden ist. Folglich können auch die daraus gezogenen Schlüsse nicht zutreffend sein. Ein städtebaulich valides Gutachten müsste sich auf den konkreten Bestand des Umfeldes – also auf die Franckstraße in diesem Abschnitt und auf das genannte Karree – beziehen. Bei einem solchen Bezug ergäbe sich in nachvollziehbarer Weise, dass das Faktum, dass hier die Bauten bewusst in offener Bauweise platziert wurden, einer Schließung des Bauwichs durch ein neues Gebäude entgegensteht.
− dass eine typologische Betrachtung offensichtlich nicht stattgefunden hat. Bei einer solchen wäre der Widerspruch zwischen dem symmetrischen Aufbau des Hauses Nr. 21 und dem geplanten Anbau, einschließlich der Verschmelzung mit dem Haus Nr. 19, evident geworden.
− dass das in der Begründung angeführte Argument, wonach eine geschlossene Bebauung gebietstypisch wäre, unrichtig ist, da der konkrete Kontext wesentlich von der bewussten Komposition von "offen" und "geschlossen" gekennzeichnet ist. Es obliegt nicht der ASVK, generelle stadtstrukturelle Aussagen zu treffen, sondern vielmehr den konkreten Stadtraum zu würdigen.
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