Für das Studentenwohnheim am Hafnerriegel in Graz (WERKGRUPPE GRAZ) wurde nach rund zwei Jahren das Unterschutzstellungsverfahren des Bundesdenkmalamtes durch dessen Rechtsabteilung eingestellt.
Der Eigentümer konnte mit zahlreichen technischen Gutachten die wirtschaftliche Unrentabilität der Sanierung der Fassade und der charakteristischen Freitreppe aus Sichtbeton glaubhaft nachweisen. Zur thermischen Sanierung müsste das Gebäude außen mit einer Eternitfassade neu verkleidet werden und die zu dünne Betonüberdeckung der Freitreppe entweder zusätzlich überdeckt oder der Beton mit Harzen geschützt werden, was aber einen zu hohen Wartungsaufwand bedeuten würde. Alle diese Maßnahmen würden das äußere Erscheinungsbild massiv verändern. Für das Bundesdenkmalamt (BDA) ist allerdings der Hafnerriegel nur als Gebäude mit der Freitreppe schützenswert. Neben soziogesellschaftlichen Aspekten sind die einzigartige Grundrisstypologie, die patentierte Betonplattenfassade und vor allem die markante, weithin sichtbare skulpturale Betonaußentreppe jene Bestandteile, die einen Denkmalschutz gerechtfertigt hätten. Dieser Treppe als Landmark galt die gesamte Aufmerksamkeit des Bundesdenkmalamtes. Daher war das BDA an sich kompromissbereit und hätte zugestimmt, die Betonplattenfassade gegen eine Eternitfassade zu tauschen und die Grundrisstypologie der Umnutzung zuzuführen, wenn die Treppe dabei erhalten bliebe. Mündlich wurde mit dem Investor vereinbart, ein bis zwei Geschoße zur Dokumentation und als Museum im Original zu erhalten. Ob diese Vereinbarung nun noch gilt, ist fraglich.
Die Sanierung selbst in die Hand zu nehmen – dazu fehlen dem BDA schlichtweg die Mittel. Ein Forschungsprojekt zur Betonsanierung zu initiieren, scheitert an fehlenden Personalressourcen. Für entsprechende Gegengutachten infolge der Verfahrensbeeinspruchung durch den Investor kann das BDA schlussendlich nur auf die selben renommierten Gutachter zurückgreifen. Dazu kommt die Problematik, dass die Architekten oftmals selbst in Distanz zu ihren eigenen Gebäuden und einem möglichen Denkmalschutz gehen und auf ihr Urheberrecht verzichten.
Das Signal, das die Bundesbehörde nun mit der Einstellung des Verfahrens an potenzielle Investoren und Eigentümer von Gebäuden der ersten drei Nachkriegsjahrzehnte setzt, ist verheerend. Die bedeutenden Bauwerke dieser Zeit könnten durch Umnutzungen, Brandschutzmaßnahmen, Dämmmaßnahmen und die Maximierung des Flächenbedarfs bis zur Unkenntlichkeit verunstaltet werden, wie dies bereits beim Forschungszentrum der Montanuni Leoben (Domenig / Huth) geschehen ist
Die schwerwiegende Tatsache in dieser Causa ist aber, dass bereits aus dem Jahr 2004 eine rechtsgültige Baubewilligung für die Sanierung des Studentenwohnheims vorliegt. Diese beinhaltet die Eternitfassade und einen Abbruchbescheid für die Außentreppe des Hafnerriegels durch die Studentenförderungsstiftung und den damaligen Planer, Arch. Martin Kiesel. Ein rechtsgültiger Abbruchbescheid verfällt nicht und könnte nur durch das BDA bzw. durch eine Sanierung der Treppe rechtlich ausgehebelt werden.
Der neue Investor, der die Sanierung und Erweiterung zu einem Wohnturm nach Plänen von ArchitekturConsult (Hermann Eisenköck und Herfried Peyker) nun starten will, konsumiert geschickt den damaligen Bau- und Abbruchbescheid, indem er die geplante Sanierung als Nutzungs- bzw. Planänderung einreichte. Dadurch wurde der Fachbeirat übergangen und nicht in den Planungsprozess involviert. Nur Bürgermeister Siegfried Nagl könnte jetzt noch aufgrund der „Hotspot“-Lage des Hafnerriegels das Bauvorhaben dem Fachbeirat zuweisen, wie dies zuletzt im Fall des Cafè Rosenhain geschehen ist.
Aus diesem Faktum heraus ergeben sich folgende Fragen: Stand das Gebäude damals nicht als Eigentum der Österreichischen Studentenförderungsstiftung als Körperschaft öffentlichen Rechts unter Denkmalschutz (§2)? War diese Tatsache dem zuständigen Stadtrat und Bürgermeister Siegfried Nagl beim Verkauf des Hafnerriegels 2010 bewusst, als durch den Gemeinderat die ursprünglichen Architekten des Hafnerriegels eingebunden wurden? Warum lässt Nagl eine derartige Planänderung zu?
Für Investoren zählt jedenfalls die Gewinnmaximierung. Hinsichtlich der Gesamtkosten und des zu erwartenden Gewinns ist es für diese allemal günstiger, Gebäude verfallen zu lassen, unzählige Gutachten einzuholen, zahlreiche Verhandlungsgespräche zu führen, lange Verfahrenszeiten in Kauf zu nehmen und Abbruchkosten zu tragen, als sich mit deren behutsamen Sanierung aufzuhalten. Sie agieren aus rein wirtschaftlichem Interesse.
Allerdings liegt es in der politischen Verantwortlichkeit – in diesem Fall vor allem beim Bund und der Stadt Graz – sich im Sinne des öffentlichen Interesses für den Erhalt der Architekturikonen der Nachkriegszeit einzusetzen und entsprechende Maßnahmen zur Revitalisierung, u. a. durch entsprechende Fördermittel, zu setzen. Im Falle des Hafnerriegels – das Grundstück war im Besitz der Stadt Graz – hätten die Verantwortlichen niemals dem Verkauf an einen Investor zustimmen dürfen.
Positive Beispiele von Revitalisierungen gibt es in Graz bereits: Die pädagogische Akademie in Graz-Eggenberg wurde vom Architekturbüro Goltnik in Zusammenarbeit mit dem BDA modernisiert, ohne die architektonische Gestalt des Gebäudes von Domenig / Huth anzutasten. Auch die Terrassenhaussiedlung in Graz-St. Peter (WERKGRUPPE GRAZ) wird seit ein paar Jahren behutsam saniert.
Den Entscheidungsträgern sollte längst klar sein, dass die architektonische Bedeutung einer Immobilie zur Wertsteigerung beiträgt, wie dies in der Wiener Innenstadt der Fall ist. Die Stadt Graz profitiert mit ihrer unvergleichlichen Altstadt, der modernen, qualitätvollen Architektur und dem internationalen Ruf der Grazer Schule tagtäglich vom Kultur- und Städtetourismus.
© WERKGRUPPE GRAZ © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal © Rudolf Zdrahal


