In einer Aussendung der Ziviltechniker*innen Kammer an ihre Mitglieder*innen mit aufrechter Befugnis aus dem Februar 2022 wird darüber informiert, dass in Zukunft bezüglich der Baudichteberechnung laut Landesverwaltungsgericht eine engere Auslegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen umgesetzt wird. „…nunmehr werden auch Laubengänge, Balkone und freistehende Treppenhäuser unter die Bestimmung des § 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Bebauungsdichteverordnung 1993 subsumiert und damit der Bruttogeschossfläche zugerechnet.“ Die neue Berechnungsmethode der Baudichte soll entsprechend angepasst werden.
Der Prozess um die Auslegung der Bebauungsdichteverordnung in der Steiermark startete vor Jahren. Zwei rechtskräftige Urteile liegen dazu vor. Jetzt reagiert mit 2022 die Stadtregierung Graz und legt die Bebauungsdichteverordnung strenger als bisher aus. Um die bestehende Praxis aufrechtzuerhalten wird von Seiten des Landes Steiermark eine entsprechende Gesetzesänderung angestrebt, die ab Juni 2022 in Kraft treten könnte.
Ist eine Novellierung der richtige Weg? Wäre die strengere Auslegung der Bebauungsdichte nicht die Umsetzung der von vielen geforderten Maßnahmen gegen einen Ausverkauf der Ressource Raum? Wäre ein fachlicher wie architektonischer Diskurs dazu nicht zwingend notwendig, bevor eine Novellierung auf den Weg gebracht wird? Wer darf und kann bestimmen, was in eine Novellierung eingebunden wird?
Für laufende, noch nicht genehmigte Planungen führt der Verweis des Landesverwaltungsgerichts zu einer veränderten Situation. Kosten und Folgekosten von anstehenden Umplanungen enstehen. Muss man fragen, warum bei bisheriger, bewusst großzügigen Auslegung, trotz laufendem Verfahren, dieses Risiko nicht gesehen und bedacht wurde?
Die Baudichte ist zum einen ein wirtschaftlicher Parameter für alle Baubeteiligten. Gleichzeitig liegt auch ein Qualitätsaspekt vor. Merklich setzte sich in den vergangenen Wohnbauprojekten und Wohnbauwettbewerben in Graz, eine die Baudichte optimierende Typologie – die des Laubengangs – durch. Führt eine jetzt veränderte strengere Auslegung wieder zu mehr Vielfalt in den Bautypologien?
Wie stehen sie zur Novellierung der Baudichteverordnung? Mit welchen Erwartungen verbinden Sie die Gesetzesänderung? Ist es eine Erleichterung, dass die Auslegung nun den gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen und sehen Sie die neue Auslegung als Chance für besseren Wohnbau in der Stadt Graz?
Schreiben Sie ihre Meinung und Gedanken zu diesem Thema in die Kommentare.
Anmerkung: Der Artikel wurde von der Redaktion am 16.2.2022 korrigiert bzw. ergänzt. Zudem stehen die 2 Gerichtsurteile per Link zur Verfügung.
Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark > siehe nebenstehender Link
Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark > siehe nebenstehender Link
