Der Lostopf – Kritik am System

Systemerhaltung und Exklusion bei geladenen Wettbewerben in der Steiermark.

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16/11/2015

Architektin, Stadtplanerin, Architekturkritikerin und -journalistin, Architekturforscherin, Architekturvermittlerin mit pädagogischer Ausbildung und freie Kuratorin, Ortsbildsachverständige Land Steiermark seit 2019 … mehr

Am Freitag, dem 20. November 2015, findet der Sektionstag der ArchitektInnen der Kammer der ZiviltechnikerInnen statt. Dabei soll über die Änderung bei der Auswahl von TeilnehmerInnen und die Einführung einer Zuladungsliste für Wettbewerbe in der Steiermark abgestimmt werden. „Auf Basis von gewonnenen Wettbewerben bzw. Wettbewerbsteilnahmen wurde ein Kriterienkatalog für einen qualifizierten TeilnehmerInnenpool erarbeitet, (...)“, so informiert die Kammer in ihrer Einladung. Aber worum geht es dabei?

Das System Lostopf

Die ZT-Kammer hat bei geladenen Wettbewerbsverfahren in der Steiermark, die in Kooperation mit der Kammer durchgeführt werden, die Möglichkeit, Teilnehmer zu nominieren. Diese Nominierungen erfolgen über zwei Lostöpfe, den für Wohnbau (seit 1995) und den für Gemeindehochbau (seit 2002).

In den Lostopf kommt man als ArchitektIn auf Wunsch. Die Voraussetzung ist eine ruhende oder aufrechte Befugnis und der Kanzleisitz in der Steiermark. Eine ZT-Gesellschaft wird nicht gesondert aufgenommen. Wer einmal gezogen wurde, gelangt nicht mehr in den Lostopf und ebenso herausgenommen wird man, sollte eine Einladung vom Land oder einer Gemeinde erfolgen.

Zu Kritik und Unverständnis bzgl. Lostöpfe führte zuletzt die kursierende Aussage, dass u.a. die Stadt Graz im Rahmen ihrer (betreuten) Wettbewerbe nach dem Grazer Modell mehr Kandidaten als notwendig aus dem Lostopf ziehen lässt, um daraus eine Auswahl treffen zu können. Grundsätzlich wird auch die fehlende Transparenz, wer und wann gelost wird, kritisiert. Wobei der aktuelle Stand der Lostöpfe (August 2015), derzeit in überarbeiteter Form, mit teilweiser Angabe der Wettbewerbe und Jahreszahl auf der Kammer-Homepage zu finden ist.

Nun wird vor allem mit dem Argument der Qualitätssicherung und Qualifikation versucht, ein neues System nach Vorbild des Tiroler Modells, nämlich eine „Zuladungsliste Wettbewerbe Steiermark“, am Sektionstag zu implementieren. Dazu soll eine Rangliste (Entwurf 14.05.2015) erstellt werden, die durch gewonnene Preise, bestehend aus Landesarchitekturpreisen und Wettbewerbspreisen, und ein daraus resultierendes Punktesystem ermittelt wird. Dabei werden geladene Wettbewerbe mit weniger als fünf TeilnehmerInnen nicht erfasst. Bei Arbeitsgemeinschaften wird die Punktezahl geteilt und Bürogemeinschaften werden gemeinsam in der Liste geführt. Dazu kommt jeweils ein Punkt, wenn man Frau ist oder neues Mitglied wird, gereiht nach Vereidigungsdatum. Die Preispunkte und der Neueinsteigerpunkt verfallen nach fünf Jahren. Der Frauenförderpunkt verfällt nur dann nach fünf Jahren, wenn kein weiterer durch Wettbewerbsteilnahme bzw. -erfolg dazugekommen ist.

Im Gegensatz zum Tiroler Modell, das für Tirol und Vorarlberg bindend ist, soll die Zuladungsliste nur in der Steiermark eingeführt werden. Zudem werden die Architekturpreise im Vergleich zum Tiroler Modell beschränkt auf ZV-Bauherrnpreis, Architekturpreis des Landes Steiermark, Steirischer Holzbaupreis, sowie GerambRose und die Verfallfrist der Preispunkte beträgt fünf Jahre im Gegensatz zu drei Jahren im Tiroler Modell.

Damit auch junge ArchitektInnen ihre „Chance“ bekommen (Kammernachrichten, Dez. 2014, Seite 13), soll die Liste für die Nominierung je nach Anzahl der durch die Kammer zuladbaren TeilnehmerInnen in gleiche Teile geteilt werden und der jeweils erste jeden Teiles zugeladen werden. Im Gegensatz zum bisherigen Lostopf fällt man künftig nicht aus der Liste, sondern behält seine Punkteanzahl und wird für 12 Monate gesperrt. Wer zu einem Wettbewerb nicht durch die Kammer geladen wird, wird ebenfalls für denselben Zeitraum gesperrt.

Damit ist dieses Rating-System sehr komplex, da je nach Wettbewerbsart und Preisrang unterschiedliche Punkte vergeben werden, diese auch nach fünf Jahren verfallen und unterschiedliche Sperrzeiten und Listenteilungen erfolgen. Daher ist mit einem recht hohen Wartungsaufwand und damit verbundenen zusätzlichen Personal- und Softwarelizenzkosten zu rechnen. Zudem kann nur direkt in der Kammerdirektion in die Liste Einsicht genommen werden. Sie wird dezidiert nicht in Kopie, per Mail oder Post versendet. Eine Transparenz der Liste über die Homepage mit oder ohne Schutz durch Mitgliedszugang ist explizit nicht erwünscht.

Chancen für junge Büros?

Ob sich die Chancen, an Wettbewerben teilzunehmen, für junge und vor allem neu eingestiegene ArchitektInnen, teilweise mit ruhender Befugnis oder kleinen Einpersonenbüros erhöhen, darf angezweifelt werden. 2014 wurden lediglich 17 Wettbewerbe von der Kammer begleitet. 2015 waren es sichtlich mehr. Aber bei 558 Architekten mit ruhender und aufrechter Befugnis in der Steiermark  (lt. bAIK, Stand 31.12. 2014) darf man sich als Neueinsteiger, dessen Punkte zudem nach fünf Jahren verfallen, keine großen Hoffnungen machen. Mathematisch gesehen ist es nicht sehr wahrscheinlich, das man dermaßen weit nach oben in die Liste kommt, dass man reale Chancen auf eine Ladung seitens der Kammer hat. Will man im Rating-System mitspielen, muss man künftig Zeit und Geld in offene Wettbewerbe investieren, um zumindest jeweils um einen Punkt auf der Liste nach oben zu klettern. Dazu kommt, dass man sich verstärkt um direkte Ladungen seitens der Auslober, in Konkurrenz zu etablierten Büros, bemühen muss. Sollte man doch geladen werden, ist der Druck, bei einem Wettbewerb einen Preis zu machen, höher, da ja ansonsten keine Punkte neu generiert werden und ein Abrutschen in der Liste droht. Dies gilt insbesondere für Frauen, da sie sonst, wie bereits oben erwähnt, den Frauenförderpunkt verlieren.

In diesem Rating-System generieren vor allem etablierte Büros und jene mit eigenen Wettbewerbsabteilungen massenhaft Punkte und stehen ganz oben auf der Liste und das auch wieder nach der zwölfmonatigen Sperrzeit nach Ladung. Statistisch betrachtet, haben diese Büros eine höhere Chance als Neueinsteiger, seitens der Kammer und der Auslober geladen und in Folge auch mehrfach geladen zu werden.

Hinter diesem System steht also wohl vielmehr der Wunsch von einzelnen etablierten Akteuren, sich und ihren Markt abzugrenzen? Denn über Wettbewerb lässt sich heute kein Architekturbüro mehr aufbauen bzw. bestreiten, obwohl dies vor mehr als 10 Jahren noch gängige Praxis war. Der Wettbewerb als einzige Form der Akquise von Aufträgen ist, vor allem für ein junges Büro, reine Selbsttäuschung. Eine Entwicklung, die scheinbar der steigenden Anzahl an Architekturbüros und damit dem steigenden Konkurrenzdruck und der letzten Wirtschafts- und Baukrise geschuldet ist. Dies führte u.a. in den letzten Jahren zu einem massiven Rückgang der offenen Wettbewerbe. Derzeit wird zudem von verschiedenen Seiten vermehrt versucht, die Teilnahme an Wettbewerben mittels Eignungskriterien und Bewerberverfahren (Referenzen), ohne eigene Ladungsrubrik für junge Büros, zu beschränken.

Fakt ist, das die Zahl der ArchitektInnen auch in Österreich stieg: von 3.800 Personen 2008 auf rund 4.600 Personen im Jahr 2014. Dabei beträgt der Anteil der Männer seit 2012 konstant 82 % und jener der Frauen 18 %. Dabei ist der Markt für Architektenleistungen in Europa und auch in Österreich geprägt von einer großen Anzahl kleiner Architekturbüros. Bereits 74 % aller Architekturbüros in Europa waren 2014 Einpersonenunternehmen –  Tendenz steigend (ACE: The Architectural Profession in Europe 2014, A Sector Study, 2015).

Kritik am System

Das Rating-System der Zuladungsliste ändert an der beschriebenen Entwicklung nichts – vielmehr behindert es künftig Neueinsteiger und kleine Büros in ihrem unternehmerischen Wachstum, wenn gezielt die Auftragslukrierung von größeren Projekten bzw. Projekten der öffentlichen Hand unterbunden wird. Bei diesem System lässt sich auch keine wahrhafte Förderung des Nachwuchses, der Kleinunternehmer und von Frauen erkennen.

Denn vor allem der Frauenförderpunkt wird mit dem Hinweis auf die Förderung und Hebung des Anteils an Ziviltechnikerinnen bzw. Architektinnen unter dem Motto „ein Zeichen der Unterstützung setzen, sichtbar machen und fördern“ bis hin zu „der Punkt wird niemandem wehtun“ argumentiert. Doch durch dieses System werden nicht mehr Frauen den Weg der Selbstständigkeit als Architektin einschlagen. Vielmehr wird signalisiert, dass Frauen weniger erfolgreich als ihre männliche Kollegenschaft sind und die erforderlichen Qualitätskriterien der Zuladungsliste ohne zusätzliche Unterstützung nicht erreichen können. Zudem gibt es weder für dieses System noch für den darin enthalten Frauenförderpunkt eine rechtliche Grundlage.

Keines der österreichischen Antidiskriminierungsgesetze, auch nicht das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GIBG), ist auf die Architekturwettbewerbe anwendbar. Vielmehr gilt in Österreich ein gesamtgesellschaftliches und verfassungsrechtlich abgesichertes Bekenntnis zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Wobei „Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten zulässig“ sind (B-VG Art. 7 Abs. 2) Dazu müsste allerdings eine nachvollziehbare Beschreibung bzw. Definition der Ungleichstellung und der Ausgangssituation vorliegen, um die rechtliche Grundlage im Bundesvergabegesetz (BVergG) und im Wettbewerbsstandard Architektur (WSA 2010) herstellen zu können.

Grundsätzlich sind damit die dezidierten Beschränkungen bei der Teilnahme an Wettbewerben in Summe diskriminierend, wettbewerbsverzerrend, intransparent und widersprechen den verpflichteten Vorgaben der Europäischen Union bzw. des Parlaments (RL 2014/24/EU  Kapitel II, Artikel 18): „Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig." Und weiter in der WSA 2010 Teil A, zu der sich alle ZT-Kammern der Länder und des Bundes bekannt haben: „Ein der Aufgabenstellung entsprechender, nicht diskriminierender Zugang zu Architekturwettbewerben ist sicherzustellen. Nur eine ausgewogene Festlegung der Eignungshürden für die Wettbewerbsteilnahme zwischen Erfahrung und Erneuerung mobilisiert die am besten zur Lösung der Wettbewerbsaufgabe geeigneten Kräfte. Daher soll auch ArchitektInnen mit ruhender Befugnis die Wettbewerbsteilnahme ermöglicht werden.“ Und im BvergG wird klar festgehalten, dass Vergabeverfahren „unter Beachtung der unionrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen sind“ und weiters „ist eine gebietsmäßige Beschränkung (...) unzulässig“ (§ 19 Abs. 1 u. 3).

Damit darf eindeutig niemand, der als ArchitektIn befugt ist, von der Teilnahme an Wettbewerben der öffentlichen Hand und in Folge auch der privaten ausgeschlossen werden, weder durch regionale (!) Beschränkungen noch aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen. Auswahl-, Beurteilungs- und Eignungskriterien sind damit nach rein objektiver Bedeutung von Leistungsinhalten festzulegen.

Gegenwärtig unterstützt man ein fragwürdiges System, das vor allem der öffentlichen Hand ermöglicht, sich um offene, anonyme Wettbewerbe ohne Zugangsbeschränkung zu drücken und damit das Bundesvergabegesetz zu umgehen. Kleine und junge Büros haben kaum Chancen auf Teilnahme an Wettbewerben bzw. werden verstärkt zur Gründung einer nicht immer einfach gestalteten Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit größeren Büros gezwungen, selbst bei Projekten von durchschnittlicher Komplexität. Sie werden somit systematisch vom Zugang zu öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen. Damit haben sie gar nicht erst die Möglichkeit, Referenzprojekte zu generieren und sind wirtschaftlich nicht in der Lage, ihre Rechte geltend zu machen. Dies ist prinzipiell Aufgabe der Interessensvertretung der ZT-Kammer der Länder und des Bundes. Die Chancengleichheit zur Teilnahme an einem Wettbewerb muss grundsätzlich für alle befugten TeilnehmerInnen (ruhende und aufrechte Befugnis) gewährt werden.

Der Lostopf – Kritik am System

Am 20.11.2015 soll beim Sektionstag der ArchitektInnen der ZT-Kammer Stmk. & Ktn. über Änderungen bei der Auswahl von TeilnehmerInnen und die Einführung einer Zuladungsliste für Architekturwettbewerbe abgestimmt werden.

Ob es dabei zu Verbesserungen kommen wird, darf  bezweifelt werden.

Eher ist Systemerhaltung und Exklusion bei geladenen Wettbewerben in der Steiermark zu befürchten.

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Der Lostopf – Kritik am System
Der Lostopf – Kritik am System © Redaktion GAT GrazArchitekturTäglich

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