Das Bundevergabegesetz ist für ZiviltechnikerInnen essentiell. Nicht nur, dass durch dieses Gesetz definiert wird, wie und an wen die öffentliche Hand Planungsaufträge vergibt und damit die Bestbietersuche (Stichwort Architekturwettbewerb) maßgeblich gestaltet wird, sondern es bestimmt auch, wie wir ZiviltechnikerInnen öffentliche Bauaufträge auszuschreiben haben.
Anfang dieses Jahres wurde der Bundekammer der ZiviltechnikerInnen ein Dokument mit einem Gesetzesentwurf zur Begutachtung zur Verfügung gestellt.
Diese Begutachtung wurde durchgeführt und es wurde dem Bundeskanzleramt eine ausführliche Stellungnahme übermittelt. Wie den Medien zu entnehmen war, wurde das Vergaberechtspaket im Juni 2017 im Ministerrat beschlossen.
Da der Gesetzsentwurf teilweise Verschlechterungen zum Status quo darstellte, wurden Verbündete gesucht. Die Interessen der WKO und der Ziviltechnikerkammer decken sich in dieser Sache in weiten Teilen. Deshalb konnten gemeinsam wesentliche Verbesserungen in Bezug auf den Erstentwurf erreicht werden.
Während im Erstentwurf bezüglich des Bestangebotprinzips für geistige Dienstleistungen Einschränkungen vorgenommen wurden, konnte erreicht werden, dass die geistigen Dienstleistungen nunmehr wieder in die Aufzählung für das verpflichtende Bestbieterprinzip aufgenommen wurden.
Nach wie vor auf Verbesserung hoffe ich in Hinsicht auf die Zusammenrechnungspflicht bei der Auftragsvergabe. Dieses Zusammenrechnungsgebot ist für uns ZiviltechnikerInnen insofern problematisch, als dass zur Errechnung des Schwellenwertes bei der Vergabe nicht nur ALLE Planungsleistungen aller Fachplaner, sondern auch Beratungskosten, Rechtskosten etc. zusammengezählt werden müssen. Dies bewirkt, dass der Oberschellenbereich auch schon bei kleineren Bauvorhaben erreicht werden wird und EU weit ausgeschrieben werden muss. Es liegt nahe, dass vergebende Stellen kreativ sein werden, um nicht für jedes Projekt einen EU weiten Architektur- oder Generalplanerwettbewerb durchführen zu müssen.
Auf diese Verbesserung wird zusammen mit der WKO hingearbeitet werden.
Eine Verbesserung in Bezug auf den Erstentwurf konnte auch bezüglich der Preisangemessenheit von Angeboten erreicht werden. Ursprünglich war vorgesehen, dass Auftraggeber, die dem BVerG unterliegen, verpflichtet waren, Aufträge auch an Bieter mit nicht angemessenen Angeboten zu vergeben, wenn sie dies argumentieren können. Dies wurde in der Überarbeitung dahingehend geändert, als dass diese betriebswirtschaftliche Erklärung rein projektbezogen sein muss, und z.B. nicht lauten kann, dass man sich durch ein Projekt Referenzen erwirbt und dadurch künftig bessere Auftragschancen habe. Ebenso gibt es eine prozentmäßige Differenzschwelle zum günstigsten Angebot, ab der ein Angebot vertieft geprüft werden muss.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bemühungen der Bundeskammer gefruchtet haben und eine Verschlechterung in weiten Teilen vermieden werden konnte.
