Die Anstrengungen der Kammerfunktionäre Georg Pendl, Christian Andexer, Wolfgang Feyferlik, Gerhard Mitterberger u. a. haben sich gelohnt, denn lt. ZTG-NOVELLE 2005 können nun auch ArchitektInnen mit ruhender Befugnis an Wettbewerben teilnehmen. Damit ist nun gesetzlich geregelt, was immer wieder für Unsicherheiten sorgte und so manchen Auslober mit dem Argument, es sei nicht erlaubt ArchitektInnen mit ruhender Befugnis zu Wettbewerben zuzulassen, veranlasste, den Nachwuchs und kleinere Büros auszuschließen. Das ist nun kaum mehr möglich.
> ZTG-NOVELLE 2005
Der Nationalrat hat am 20. Oktober 2005 die Ziviltechnikergesetznovelle beschlossen, jedoch mit Änderungen gegenüber dem Text der Regierungsvorlage lt. Kammer News vom September 2005 (siehe unten angeführten Link).
Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
_ Teilnahmemöglichkeit an Architekturwettbewerben (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis. Nach wie vor untersagt bleibt aber das Erbringen und auch das Anbieten von Ziviltechnikerleistungen mit ruhender Befugnis.
_ Bei den Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (Zivilgeometern) wurde der Inhalt der Ziviltechnikerprüfung erweitert. Künftig sind auch fundierte Kenntnisse über die Landvermessung, das Vermessungsgesetz, das Grundbuchsrecht und die landesgesetzlichen Bestimmungen des Raumordnungs- und Baurechts nachzuweisen.
_ Auch Fachhochschulabsolventen können Ziviltechniker werden.
_ Die Praxiszeit für FH- und Uni- Absolventen soll gleich lang sein (drei Jahre nach Ende des Studiums). Sie kann in Form eines (freien) Dienstverhältnisses, als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes (z.B. Baumeister oder Techn. Büro) oder im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden.
_ Die Befugnis darf auch gleichzeitig mit einem privaten Dienstverhältnis ausgeübt werden, sofern dieses keine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die zum Befugnisumfang des ZT gehört.
_ Konkurs zieht nicht automatisch den Verlust der Befugnis nach sich. Sie erlischt erst, wenn nicht innerhalb eines Jahres ein Zwangsausgleich erreicht wird. Die Wartefrist von Konkurseröffnung bis zur Möglichkeit einer Befugnisverleihung wird von fünf auf drei Jahre verkürzt.
_ ZT - Gesellschaften dürfen sich an anderen ZT – Gesellschaften beteiligen (war bisher nur natürlichen Personen möglich).Am 04.11.2005 hat die ZTG-Novelle den Bundesrat ohne Einspruch passiert. Somit steht einem Inkrafttreten mit 01.01.2006 eigentlich nichts mehr im Wege.
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