Umgehung des Bundesvergabegesetzes im Fall Asylerstaufnahmezentrum Eberau

In Eberau haben letztlich die Ängste der Bevölkerung dazu geführt, dass nun die Unstimmigkeiten der Vergabe sowie eventuelle Fehler im Bauverfahren ans Tageslicht kommen.

23/12/2009

In Eberau wurde in einer politisch umstrittenen Blitzaktion ein Asylerstaufnahmezentrum geplant und baurechtlich eingereicht, welches formal frappant an Lagerbauten der Nationalsozialisten erinnert. Es wurde im Zuge der Vorbereitung des Projektes nicht nur die Informationspolitik sträflich vernachlässigt, auch die Vergabe der Planung sowie die Umstände der behördlichen Einreichung scheinen fragwürdig.

Der Bezirkshauptmann von Güssing, Hr. Mag. Johann Grandits, hat gestern, am 22.12.2009, die durch die Gemeinde erteilte Baugenehmigung per Bescheid aufgehoben. Die Bezirkshauptmannschaft ist damit ihrer Aufgabe als Aufsichtsbehörde nachgekommen. Grandits gibt nach Prüfung des Aktes an, es hätte zwar eine Bauverhandlung stattgefunden, für die Form dieser Verhandlung gebe es allerdings keine passenden rechtlichen Begriffe. „Turboschnell“ sei das Projekt verhandelt worden, so Grandits. Als Antragsteller für das Projekt fungiere keine öffentliche Körperschaft. Laut Bezirkshauptmannschaft sei der Antragsteller zugleich Grundbesitzer und Planer.

Der Bürgermeister von Eberau, Hr. Walter Strobl, gibt die Baukosten für das Projekt mit 17 Millionen Euro an. Die Nutzfläche umfasst 11.000 m², das Grundstück 2,5 ha. Eine öffentliche Bauverhandlung sei für das Projekt nicht nötig gewesen, meint Strobl, da es nicht von öffentlichem Interesse sei und es außerdem im Burgenland keine öffentlichen Bauverhandlungen gebe.

Hr. Mag. Csillag, Baurechtsexperte der Burgenländischen Landesregierung, relativiert diese Aussagen. Laut AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz), Paragraph 41, hätte eine solche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung in der Zeitung kundgetan werden müssen. Es ist unklar, ob dies tatsächlich stattgefunden hat. Die Teilnahme an der Verhandlung beschränke sich auf die Parteienöffentlichkeit, das bedeute aber, dass z. B. der Umweltanwalt geladen hätte werden müssen.

Hr. Mag. Sandro Huber, Vergaberechtsexperte an der Architektenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, sieht die Vorgangsweise der Auftragserteilung zur vorliegenden Planung kritisch. Geht man von einer Auftragssumme in der Höhe von etwa 10 % aus, so würde das Planungshonorar ca. 170.000 Euro ausmachen und unter dem Schwellenwert für einen EU-weiten Wettbewerb liegen. Ein zumindest geladener, österreichweiter Wettbewerb wäre aber voraussichtlich durchzuführen gewesen. Über einen derartigen Wettbewerb ist nichts bekannt und auch die vorliegende Planung lässt vermuten, dass keiner stattgefunden hat.

Wenn der Auftraggeber keine öffentliche Körperschaft wäre, so wäre eine Umgehung des Bundesvergabegesetzes auch nicht automatisch zulässig. Das Vergabegesetz wäre auch in diesem Fall schlagend, sobald Gelder aus öffentlicher Hand für das Projekt bereitgestellt würden.

Laut Grundbuch sind die Grundstücke im Besitz eines Salzburger Architekten (Name der Redaktion bekannt), welcher telefonisch keine Auskunft zu dem Projekt geben will. Er bestätigt aber, mit der Planung vom „Bundesministerium für Inneres“ beauftragt worden zu sein.

Im Fall Eberau haben letztlich die Ängste der Bevölkerung dazu geführt, dass nun die Unstimmigkeiten der Vergabe sowie eventuelle Fehler im Bauverfahren ans Tageslicht kommen. Nachdenklich stimmt, dass die Errichtung eines Kindergartens, Rüsthauses oder Amtsgebäudes auf dieselbe Art und Weise kaum Aufsehen erregt hätte. Die Vergabe öffentlicher Aufträge muss vor allem dann gesetzeskonform durchgeführt werden, wenn die höchsten Ämter des Staates als Auftraggeber fungieren.

Verfasser/in:
Martin Brischnik, Bericht

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