Österreichisches UrheberrechtsG idF 2003

Aufgrund beabsichtigter oder bevorstehender Restaurierungen und Umbauten von ausgezeichneten Objekten stellt man sich vermehrt die Frage nach dem Urheberschutz von "Werke

04/01/2007

Aufgrund beabsichtigter oder bevorstehender Restaurierungen und Umbauten von ausgezeichneten Objekten zeitgenössischer österreichischer Baukunst stellt man sich vermehrt die Frage, ob es hierzulande einen ausreichenden Urheberschutz für beispielgebende Bauten gibt. Studiert man das Österreichische Urheberrechtsgesetz aus dem Jahr 2003 (nachfolgend finden Sie einige für BaukünstlerInnen relevante Passagen daraus), so kommt man rasch zu dem Schluss, dass eine breite Diskussion zum Thema Urheberrechte/schutz dringend zu führen ist und eine Initiative für die entsprechende Modifikation des Gesetztestextes vorgenommen werden sollte!

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der

Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz).

StF: BGBl. Nr. 111/1936

I. Hauptstück.

Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst.

I. Abschnitt.

Das Werk. Werke der Literatur und der Kunst.

§ 1.

(1) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche

geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst,

der bildenden Künste und der Filmkunst.

(2) Ein Werk genießt als Ganzes und in seinen Teilen

urheberrechtlichen Schutz nach den Vorschriften dieses Gesetzes…………

Werke der bildenden Künste.

§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses

Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke),

der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes)……………

Veröffentlichte Werke.

§ 8. Ein Werk ist veröffentlicht, sobald es mit Einwilligung des

Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist…………

II. Abschnitt.

Der Urheber.

§ 10.

(1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

(2) In diesem Gesetz umfasst der Ausdruck "Urheber", wenn sich

nicht aus dem Hinweis auf die Bestimmung des Absatzes 1 das

Gegenteil ergibt, außer dem Schöpfer des Werkes auch die Personen,

auf die das Urheberrecht nach seinem Tode übergegangen ist.

Vermutung der Urheberschaft.

§ 12.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen

Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in

der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis

des Gegenteils als Urheber (§ 10, Absatz 1) des Werkes, wenn die

Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm

bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der

bildenden Kunst - in einem solchen Künstlerzeichen besteht……….

Vervielfältigungsrecht.

§ 15.

………

(4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfasst

das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk

danach auszuführen…………

Urheberbezeichnung.

§ 20.

(1) Der Urheber bestimmt, ob und mit welcher

Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist.

(2) Eine Bearbeitung darf mit der Urheberbezeichnung nicht auf

eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines

Originalwerkes gibt………..

Werkschutz.

§ 21.

(1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit

zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Verbreitung

vervielfältigt, so dürfen auch von dem zu einer solchen Werknutzung

Berechtigten an dem Werke selbst, an dessen Titel oder an der

Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen

vorgenommen werden, soweit nicht der Urheber einwilligt oder das

Gesetz die Änderung zulässt. Zulässig sind insbesondere Änderungen,

die der Urheber dem zur Benutzung des Werkes Berechtigten nach den

im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht

untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den

Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.

(2) Für Urstücke von Werken der bildenden Künste gelten die

Vorschriften des Absatzes 1 auch dann, wenn die Urstücke nicht auf

eine Art benutzt werden, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich

macht.

(3) Die Erteilung der Einwilligung zu nicht näher bezeichneten

Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen,

Verstümmelungen und anderen Änderungen des Werkes zu widersetzen,

die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen……………

4. Übertragung des Urheberrechtes.

§ 23.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich; in Erfüllung einer auf

den Todesfall getroffenen Anordnung kann es auch auf

Sondernachfolger übertragen werden.

(2) Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand

erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so

geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe

gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein

Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.

(3) Im Übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar.

(4) Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf

sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend

anzuwenden………….

VIII. Abschnitt.

Dauer des Urheberrechtes.

Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste.

§ 60. Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und

der bildenden Künste, deren Urheber (§ 10 Abs. 1) auf eine Art

bezeichnet worden ist, die nach § 12 die Vermutung der Urheberschaft

begründet, endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10

Abs. 1), bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen

Werke (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tode des

letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1)…..

Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Werken der bildenden Künste.

§ 83. (1) Ist ein Urstück eines Werkes der bildenden Künste

unbefugt geändert worden, so kann der Urheber, soweit im Folgenden

nichts anderes bestimmt ist, nur verlangen, dass die Änderung auf dem

Urstück als nicht vom Schöpfer des Werkes herrührend gekennzeichnet

oder dass eine darauf befindliche Urheberbezeichnung beseitigt oder

berichtigt werde.

(2) Ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich

und stehen ihr nicht überwiegende öffentliche Interessen oder

überwiegende Interessen des Eigentümers entgegen, so kann der

Schöpfer des Werkes nach seiner Wahl an Stelle der im Absatz 1

bezeichneten Maßnahmen verlangen, dass ihm die Wiederherstellung

gestattet werde.

(3) Bei Werken der Baukunst kann der Urheber auf Grund des § 81

eine unbefugte Änderung nicht untersagen. Auch kann er nicht

verlangen, dass Bauten abgetragen, umgebaut oder ihm nach § 82,

Absatz 5, überlassen werden. Doch ist auf sein Verlangen je nach der

Sachlage eine der im Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen zu treffen oder

auf dem Nachbau eine der Wahrheit entsprechende Urheberbezeichnung

anzubringen………….

Verfasser/in:
Redaktion GAT Graz Architektur Täglich

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