Erwerb der Liegenschaft EZ 2490 GB 63128 Wetzelsdorf in der Ilwofgasse

Der Stadtrechnungshof wurde von sieben Mitgliedern des Gemeinderates ersucht, eine Überprüfung auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Ankaufes einer Liegenschaft EZ

27/01/2011

Der Stadtrechnungshof wurde von sieben Mitgliedern des Gemeinderates ersucht, eine Überprüfung auf Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Ankaufes einer Liegenschaft EZ 2490 GB 63128 Wetzelsdorf in der Ilwofgasse durchzuführen.

Anlass für diese Prüfung waren Medienberichte, in denen beanstandet wurde, dass das Grundstück zunächst von einem Privaten an einen gemeinnützigen Wohnbauträger und in der Folge von diesem Wohnbauträger an die Stadt Graz weiter verkauft worden ist. Dem Wohnbauträger wurde in der Folge seitens der Stadt Graz ein Baurecht für die Schaffung von Sozialmietwohnungen eingeräumt. Dieser Vorgang erregte bei den antragstellenden Mitgliedern des Gemeinderates Zweifel an der Korrektheit des Vorganges und wurde der Stadtrechnungshof um Prüfung ersucht.

Der Ankauf dieser Liegenschaft dient zur Schaffung von Sozialmietwohnungen und ist Teil des Arbeitsprogramms Wohnen. Gemäß den vom Land Steiermark erlassenen Richtlinien für die Förderung von Sozialmietwohnungen sind die Grund- und Aufschließungskosten von der Gemeinde zu übernehmen. Die Errichtung erfolgt durch gemeinnützige Bauträger.

Zur Chronologie:

Im 3.0 Flächenwidmungsplan 2002 der Stadt Graz war diese Liegenschaft zunächst als Vorbehaltsfläche für einen Spiel- und Sportplatz ausgewiesen. Seitens des damaligen Eigentümers wurde im Jahr 2003 ein Antrag auf Einlösung des Grundstückes bzw. auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht. Die Frist für die Ankaufsentscheidung der Stadt Graz ist im Jahr 2004 abgelaufen, so dass dem Eigentümer ein Rechtsanspruch betreffend die Aufhebung des Vorbehaltes und Änderung des Flächenwidmungsplanes zukam.

Auf Grund des vorhin angeführten Sachverhaltes wurde am 28. Juni 2006 eine Widmungsänderung von einer Vorbehaltsfläche für einen Spiel- und Sportplatz in reines Wohngebiet für diese Liegenschaft im Gemeinderat beschlossen. Die Entscheidung dafür, die Liegenschaft nicht einzulösen, ist nach Aktenlage der Abteilung für Liegenschaftsverkehr budgetär bedingt; man habe letztlich andere Prioritäten gesetzt und daher die Liegenschaft bewusst nicht für die Schaffung einer Spiel-/Sportanlage eingelöst, wiewohl dies aus Sicht verschiedener Interessenten wünschenswert gewesen wäre.

Der Liegenschaftseigentümer verkaufte in der Folge die Liegenschaft an einen gemeinnützigen Wohnbauträger. Die spätere Auswahl dieses Grundstückes für das Arbeitsprogramm Wohnen wurde seitens der Abteilung A 8/4 durch das Vorhandensein der einer Förderzusage und der mittlerweile vorliegenden Einreichplanung und der örtlichen Situierung in Wetzelsdorf begründet. Lt. Auskunft der Abteilung A 8/4 ist die Grundsstücksbevorratung seitens der Stadt Graz bzw. der GBG für die 500 angestrebten Wohnungen in dieser Gemeinderatsperiode annähernd (bis auf Hummel-Kaserne) abgeschlossen.

In weiterer Folge kam es daher zu einem Weiterverkauf der Liegenschaft durch die Wohnbauträgerin an die Stadt Graz, wobei zur Bemessung des Kaufpreises die Nebenkosten sowie angemessene Zinsen aufgeschlagen wurden. Der von der Stadt geleistete Kaufpreis ist daher – im Ergebnis unserer Prüfung – nachvollziehbar und auch – verglichen mit Kaufpreisen bei anderen ähnlichen Grundstücken – angemessen.

Zur Auswahl des Baurechtsnehmers ist festzustellen, dass lt. Fachmeinung des Referates für Verfassungs- und Vergaberecht grundsätzlich Ausschreibungen für die Vergaben von Baurechten nach dem BVergG stattfinden müssen. Im konkreten Fall hätte – wegen der bereits von ÖWGES erlangten Förderzusage („Wohnbaukontingent“) – eine Ausschreibung zu keinem anderen Bieter und Baurechtsnehmer führen können. Daher scheint die gewählte Vorgangsweise (Direktvergabe) gerechtfertigt.

Ergänzende Anmerkungen

Die seit einigen Jahren geübte Förderpraxis der Landesregierung hinsichtlich der Schaffung von Sozialmietwohnungen besteht darin, so genannte „Wohnbaukontingente“ (Förderzusagen zur Schaffung von Sozialwohnungen) nur an gemeinnützige Wohnbauträger, nicht aber auch an Gemeinden und Gemeindeunternehmen zu erteilen, ist hinterfragenswert und beihilfenrechtlich bedenklich. Will eine Gemeinde sozialen geförderten Wohnbau betreiben, muss sie zwangsläufig mit Wohnbauträgern kooperieren; eine Eigenentwicklung über eine gemeindeeigene Gesellschaft, wie es z.B. in Graz die GBG wäre, ist nicht möglich, weil im Vergleich zu geförderten Projekten nicht konkurrenzfähig. Dies führt zur unerfreulichen Konsequenz, dass in Fällen wie hier, in denen ein gemeinnütziger Wohnbauträger bereits eine Förderzusage erhalten hat, die vergaberechtliche Verantwortung für die Direktvergabe bei der Gemeinde liegt.

Dass die Stadt von der Möglichkeit, eine schon entwickelte und mit Förderungszusage ausgestattete Liegenschaft anzukaufen, Gebrauch macht, ist nicht zu beanstanden. Der Kaufpreis ist nach den uns vorliegenden Vergleichswerten angemessen.

Weiterführende Links

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Arch. DI Hans Mesnaritsch gewann im Jahr 2008 mit seinem Entwuf für die Errichtung einer Wohnbebauung in der Iwolfgasse Graz das, von der ÖWGES ausgelobte einstufige, geladene Realisierungsverfahren. (GAT berichtete)
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Schaubild: Arch. DI Hans Mesnaritsch, Graz

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