EM - Stadion Klagenfurt - Nachprüfungsantrag abgewiesen!

Das Bundesvergabeamt hat den Nachprüfungsantrag gegen das Vergabeverfahren EM-Stadion Klagenfurt abgewiesen, obwohl es feststellen musste, dass das Verfahren gravierend v

31/03/2004

Das Bundesvergabeamt hat zwar in seiner Entscheidung über den Nachprüfungsantrag von zwei Architekten gegen das Vergabeverfahren EM-Stadion Klagenfurt festgestellt, dass das Verfahren gravierend vergaberechtswidrig ist. Es ging jedoch davon aus, dass die antragstellenden Architekten mangels Bauausführungsbefugnis für die angeführten Rechtswidrigkeiten nicht antragslegitimiert sind, weshalb das Verfahren nicht für nichtig erklärt wurde.

Wie bereits mehrfach berichtet, haben zwei Architekten mit Unterstützung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

einen Nachprüfungsantrag gegen das Vergabeverfahren für den Neubau des EM-Stadions eingebracht. Dabei wurden Planung und Ausführung gemeinsam in einem Verhandlungsverfahren ausgeschrieben. Die Architekten wandten sich gegen die gemeinsame Vergabe von Planung und Ausführung, da sie aufgrund ihres Berufsrechts nicht berechtigt sind, eine Bietergemeinschaft mit Bauunternehmen einzugehen und somit vom Vergabeverfahren ausgeschlossen sind.

Das Bundesvergabeamt hat festgestellt, dass es im Ermessen des Auftraggebers liegt, die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens als Gesamtauftrag zu vergeben. Im konkreten Fall wurde dieser Ermessensspielraum des § 58 Abs. 3 Bundesvergabegesetz laut Bundesvergabeamt nicht überschritten. Daraus ergibt sich, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens abzuweisen ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liegt laut Bundesvergabeamt nicht vor, da die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen bzw. Berufsständen objektiv gerechtfertigt war. Die Benachteiligung der Architekten und Ziviltechniker sei im konkreten Fall aufgrund der rechtmäßigen Entscheidung für eine Gesamtvergabe sachlich gerechtfertigt. Die Benachteiligung ergibt sich somit nicht unmittelbar aus der Entscheidung der Auftraggeberin, sondern mittelbar aus dem Berufsrecht der Ziviltechniker.

Das Bundesvergabeamt hat zwar in der Folge einige wesentliche Fehler der Ausschreibung aufgezeigt, die sich unter anderem auf die Auswahlkriterien, den Eignungsnachweis sowie die Beschränkung der Zahl der Mitglieder einer Bietergemeinschaft beziehen. Damit ist das Bundesvergabeamt der Argumentation des Nachprüfungsantrags voll inhaltlich gefolgt. Das Vergabeverfahren ist somit gravierend vergaberechtswidrig, sodass es grundsätzlich zu widerrufen ist.

Das Bundesvergabeamt hat aber trotz dieser Vergaberechtswidrigkeiten die Ausschreibung nicht für nichtig erklärt, weil es davon ausging, dass die antragsstellenden Architekten mangels Baubefugnis für diese Rechtswidrigkeiten nicht antragslegitmiert sind. Aufgrund der festgestellten Vergaberechtswidrigkeiten kann die Auftraggeberin wohl keine vergabekonforme Auswahlentscheidung treffen.

Das Ergebnis ist in Hinblick auf die Vergabekultur und vor allem für die Antragssteller mit Sicherheit äußerst unbefriedigend.

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