Ein Anwalt für die Altstadt

Altstadtschutz, wenn nötig bis zum Verwaltungsgerichtshof: Die Novellierung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes durch Kulturlandesrat Flecker sieht ab 2007 die Einricht

11/07/2006

Altstadtschutz, wenn nötig bis zum Verwaltungsgerichtshof: Die Novellierung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes durch Kulturlandesrat Flecker sieht ab 2007 die Einrichtung eines Altstadtanwalts für Graz vor. Für Diskussionsstoff ist gesorgt.

„Ein Quantensprung im Bemühen um den Schutz der Grazer Altstadt“, freuten sich vergangenen Dienstag Architekt Hasso Hohmann und Professor Max Mayr vom Internationalen Städteforum Graz im Rahmen einer Pressekonferenz, zu der Vertreter der Grazer Bürgerinitiativen zum Schutz der Grazer Altstadt geladen hatten. Grund der Freude ist die neue Funktion eines Altstadtanwalts für Graz – eine Idee der Bürgerinitiativen, die im Entwurf zur Novellierung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes durch Kulturlandesrat Kurt Flecker (SPÖ) berücksichtigt wurde. Ähnlich dem Umweltanwalt soll der Altstadtanwalt künftig laufende Bauverfahren beeinspruchen können, wenn diese innerhalb der Grazer Schutzzonen 1-5 liegen und wesentliche gesetzliche Kriterien des Altstadtschutzes wie etwa das Einfügegebot nicht erfüllen.

Das ist ein Novum im Altstadtschutz, der in Graz bislang von der Altstadtsachverständigenkommission ASVK, dem Denkmalamt und der Icomos, Hüterin des Unesco-Weltkulturerbes, wahrgenommen wurde. Da diese Einrichtungen aber lediglich gutachterliche Funktion haben, können sie auf die Bewilligung von Bauvorhaben durch die Baubehörde nur indirekt Einfluss nehmen – die Behörde kann auch privaten Gegengutachten den Vorzug geben. Daher wurde dem Altstadtanwalt nun Parteienstellung in Bauverfahren eingeräumt: Er kann, ähnlich einem unmittelbar betroffenen Nachbarn, ein Bauverfahren nötigenfalls bis zum Verwaltungsgerichtshof beeinspruchen. Dass dies Verzögerungen von nicht unter einem halben Jahr nach sich ziehen kann, muss aus Sicht von Hohmann aufgrund der Wichtigkeit der Altstadt als Tourismusmagnet „einfach in Kauf genommen werden“.

Weitere Komplikationen also für ohnedies nicht einfache Bauvorhaben in der Schutzzone? Im Büro Flecker ist man um Objektivierung bemüht: Der vom Land Steiermark bestellte Altstadtanwalt sei nicht mehr als nur „ein weiterer Nachbar“ in laufenden Bauverfahren. Im Übrigen würde der Anwalt nur dann aktiv, wenn seitens der Baubehörde entgegen einem Gutachten der ASVK entschieden wird. Dies sei in den letzten Jahren im Schnitt nur in 5% der Verfahren oder 30 Fällen pro Jahr geschehen, vor dem Verwaltungsgerichtshof würde davon wiederum nur ein Bruchteil landen. Auch den Vorwurf einer weiteren Überschneidung von Kompetenzen zwischen Altstadtanwalt, ASVK, Denkmalamt und Icomos will man so nicht gelten lassen, da der Anwalt – wiewohl weisungsfrei – eng mit der ebenfalls vom Land Steiermark bestellten ASVK zusammenarbeite. In der ASVK selbst wird der Anwalt nur als die zweitbeste Lösung angesehen – Mitglied Volker Giencke hätte sich eher eine Ausweitung der Einspruchsbefugnisse der ASVK gewünscht. Da die ASVK aber ebenso wie das Denkmalamt aufgrund ihrer gutachterlichen Tätigkeit keine Parteienstellung in Bauverfahren haben darf, sei der Altstadtanwalt der einzig verfassungskonforme Weg, um unliebsame Bescheide der Behörde beeinspruchen zu können.

Während man im Land also mehrheitlich glücklich über den neu geschaffenen Anwalt ist und vom „kulturellen Auftrag“ zum Schutz der Grazer Altstadt spricht, sind die Meinungen in Graz selbst geteilt. KPÖ und SPÖ hatten sich zuletzt klar für den Anwalt ausgesprochen, in Kreisen der ÖVP gibt man sich verhalten. „Offen gesagt verzichtbar“ findet Kulturstadtrat Werner Miedl das neue Amt und wehrt sich gegen ein verstärktes Hineinregieren des Landes in kommunale Angelegenheiten. Der Anwalt sollte besser von der Stadt selbst bestellt werden, denn: „Wenn sich am Land jeder Bürgermeister seine Gutachter aussuchen kann, sollte das doch auch in Graz möglich sein“. Ins selbe Horn stößt Parteikollege Planungsstadtrat Gerhard Rüsch, der die überfällige Novellierung des Altstadterhaltungsgesetzes durch Flecker zwar begrüßt, neben dem Anwalt aber auch die ASVK durch die Stadt Graz bestellt wissen will. Froh ist Rüsch jedenfalls über eine Verlängerung der Einspruchsfrist für den Entwurf des Altstadterhaltungsgesetzes bis 1. September 2006, da er den Entwurf insgesamt noch für „diskussionswürdig“ hält. Von einer solchen Verlängerung der Frist, die ursprünglich am 10. Juli endete, will man im Büro Flecker zwar nichts wissen, der Landesrat sei allerdings für Verbesserungsvorschläge „absolut diskussionsbereit“. Das Heft bei der Bestellung von Anwalt und ASVK will Flecker naturgemäß nicht aus der Hand geben. Das Altstadterhaltungsgesetz sei schließlich Landesgesetz, heißt es pragmatisch. Anvisiert ist jedenfalls ein Abschluss der Gespräche im Herbst, wenn das Gesetz wie geplant 2007 in Kraft treten soll.

Verfasser/in:
Fabian Wallmüller, Bericht
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Thalia Graz (Blick von der Kreuzung Gleisdorfergasse / Girardigasse im Sommer 2004): Ein Fall für den Altstadtanwalt? Ginge es nach dem neuen Entwurf des Grazer Altstadterhaltungsgesetztes, ja. Ein Negativgutachten der Altstadtsachverständigenkommission A

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