Am 31.01.2006 wurde das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I/17/2006 verlautbart. Es trat wie geplant mit 01.02.2006 in Kraft.
Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wesentlichen Änderungen:
Sektorenauftraggeber eigener Teil
Um das Gesetz leichter lesbar zu machen, wird im BVergG 2006 der Sektorenbereich in einem in sich geschlossenen Gesetzesteil (3. Teil) geregelt. Durch das Abgehen von der bisherigen Verweistechnik hat sich allerdings auch die Anzahl der Paragraphen entsprechend erhöht. Die Bereitstellung von Postdiensten wird als neue Sektorentätigkeit eingeführt.
Geistige Leistungen
Im Sinne der Forderungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten werden im BVergG 2006 die "geistig-schöpferischen" Dienstleistungen bei ansonsten gleich bleibender Definition als "geistige" Dienstleistungen bezeichnet.
Schwellenwerte
Zu beachten ist, dass die neuen Schwellenwerte aufgrund der Verordnung der EU-Kommission bereits ab 01.01.2006 gültig sind. Die im BVergG 2006 enthaltenden Werte sind überholt, da sie sich auf die SchwellenwerteVO 2005 beziehen.
Im Unterschwellenbereich wurden zum Teil neue Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeverfahren eingeführt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die "kleine Losregelung" bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. die Losregelung bei Bauaufträgen im Unterschwellenbereich hinzuweisen.
Eine Übersicht über die verschiedenen zulässigen Vergabeverfahren in Abhängigkeit vom Auftragswert nach dem BVergG 2006 finden Sie in einem eigenen Beitrag unter "Wettbewerbe/Vergabe/Allgemeine Informationen" (http://www.aikammer.org/mitteilung_detail.asp?ID=682).
Besonders hinzuweisen ist auf die Möglichkeit, eine geistige Leistung in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer zu vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes aufgrund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50 % des jeweiligen Schwellenwertes (€ 105.500,00 klassische Auftraggeber, € 68.500,00 zentrale Beschaffungsstellen) nicht erreicht.
Neue Verfahrensarten
- Rahmenvereinbarung auch im Oberschwellenbereich
- Dynamisches Beschaffungssystem
- Wettbewerblicher Dialog: Dieses Verfahren ist dann vorgesehen, wenn es sich um besonders komplexe Aufträge handelt. Davon ist dann auszugehen, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Spezifikationen zur Problemlösung anzugeben oder die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens nicht definieren kann. Beim wettbewerblichen Dialog führt der Auftraggeber, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, mit ausgewählten Bewerbern einen Dialog über alle Aspekte des Auftrages.
Alternativangebote
Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anzugeben, ob und welche Art von Alternativangeboten zugelassen sind. Falls keine Angabe über die Zulässigkeit von Alternativangeboten gemacht wurde, so sind Alternativangebote nicht zugelassen.
WETTBEWERBE
Im BVergG 2006 findet sich nunmehr auch im Gesetz ein Unterscheidung zwischen Ideen- und Realisierungswettbewerb. Es wird die freie Wahl zwischen offenem und nicht offenem Wettbewerb ermöglicht. Problematisch ist aus Sicht der Kammer die Möglichkeit eines "nonymen" Dialogs zwischen Preisrichtern und Bewerbern zu Klärung bestimmter Aspekte der vorgelegten Wettbewerbsarbeiten, die das Preisgericht in einer Niederschrift festgehalten hat.
Rechtsschutz
Die Bundesvergabekontrollkommission wurde abgeschafft.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
Gemäß § 345 Abs. 1 tritt das neue Gesetz am 01.02.2006 in Kraft. Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 finden weiterhin für jene Verfahren Anwendung, die bis spätestens 31.01.2006 eingeleitet wurden.
Auch für die Auftraggeber im Landesbereich finden grundsätzlich die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BVergG 2006 ab 01.02.2006 Anwendung. Ausgenommen sind folgende Bestimmungen, die für Auftraggeber im Vollziehungsbereich der Länder erst ab 01.01.2007 in Kraft treten:
Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich
Dynamisches Beschaffungssystem und
wettbewerblicher Dialog.