ANTRAG an die Kammer der ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Antrag von acht Mitgliedern der IG Architektur an die Architektenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu einem Anwärterstatus für Architekten in der ZTG-Novelle.

05/12/2006

Um eine zeitgemäße gesetzliche Grundlage für unseren Beruf zu schaffen, stelle ich den Antrag (Anm.: der Antrag wurde von 8 Mitgliedern der IG-Architektur eingebracht), die Kammer der ArchitektInnen und IngenieurkonsulentInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland möge bei der Bundeskammer folgende Forderung einbringen:

Umsetzung der gemeinsamen Deklaration von Mitgliedern der Bundessektion Architekten, der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur zur Novelle des ZTG vom 15. April 2005

in folgenden Punkten:

Die Einführung eines adäquaten, zeitgemäßen und der beruflichen Wirklichkeit entsprechenden Anwärterstatus für Architekten wird befürwortet, wie er bereits in den anderen 24 EU-Mitgliedstaaten üblich ist.

Der Anwärterstatus soll durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet sein:

_ Berufsbezeichnung „Architekt“ bei sofortigem Eintritt in die Kammer nach Abschluss des Studiums

_ Notwendige Praxis für die Ausübung des Architektenberufes, in angemessener Weise bereits während des Studiums absolvierbar, ohne Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Belange

_ Projekte in kleinerem Umfang vom Anwärter selbständig bearbeitbar; z.B. jene, welche kein baurechtliches Genehmigungsverfahren benötigen (zB. Bauanzeige, Innenausbau, Innenarchitektur)“

DEKLARATION VOM 15.04.2005:

Gemeinsame Deklaration vom 15. April 2005

von Mitgliedern der Bundessektion Architekten, der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur zur Novelle des ZTG

In der Sitzung der Bundessektion Architekten am 15.04.2005 wurden folgende Beschlüsse zum ZTG-Begutachtungsentwurf gefasst:

Zur ruhenden Befugnis:

PENDL stellt den Antrag, im §17 (7) Z.2 folgende Streichung vorzunehmen:

„§ 17 (7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:

1. öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten,

2. Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.

Abstimmung: Antrag wird einstimmig angenommen.

PENDL stellt den Antrag, im §17 (8) folgende Streichung vorzunehmen:

„§ 17 (8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren), der als solcher nicht unmittelbar zu einer Auftragserteilung führt, auch mit ruhender Befugnis zulässig.“

Abstimmung: Antrag wird einstimmig angenommen.

Zur Praxis:

PENDL stellt den Antrag, dass in § 8 (1) die Bezugnahme der Praxisregelung auf sozialversicherungsrechtliche Belange zu eliminieren ist. Der 2. Satz in § 8 (1) ist somit zu streichen.

Abstimmung: Antrag wird mit einer Enthaltung einhellig angenommen.

PENDL stellt den Antrag, den vorliegenden Vorschlag der 2-jährigen Praxis für Universitätsabsolventen zur Kenntnis zu nehmen.

Abstimmung: Antrag wird mit 4 Prostimmen, 3 Gegenstimmen und 1 Enthaltung angenommen.

In der anschließenden offenen Diskussion mit Vertretern der IG-Architektur, des Jungarchitektenausschusses der LK OÖ/Sbg sowie der Offenen Liste Architektur wurde folgender politischer Wille zum Ausdruck gebracht:

Neben den in der BS-Arch gefassten Beschlüssen wird die Einführung eines adäquaten, zeitgemäßen und der beruflichen Wirklichkeit entsprechenden Anwärterstatus für Architekten befürwortet, wie er bereits in den anderen 24 EU-Mitgliedstaaten üblich ist.

Der Anwärterstatus soll durch folgende Eckpunkte gekennzeichnet sein:

_ Berufsbezeichnung „Architekt“ bei sofortigem Eintritt in die Kammer nach Abschluss des Studiums

_ Notwendige Praxis für die Ausübung des Architektenberufes, in angemessener Weise bereits während des Studiums absolvierbar, ohne Bezug auf arbeits- und sozialrechtliche Belange

_ Projekte in kleinerem Umfang vom Anwärter selbständig bearbeitbar; z.B. jene, welche kein baurechtliches Genehmigungsverfahren benötigen (zB. Bauanzeige, Innenausbau, Innenarchitektur)

Eine genaue Definition des Anwärterstatus mit Rechten und Pflichten ist noch zu erarbeiten.

Wien, 15. April 2005

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