ERLÄUTERUNGSBERICHT
1. Ausgangslage
Für das Areal des Center West (Bereich IKEA alt) existiert der 16.02 Bebauungsplan 4 „Weblinger Gürtel–EZ III IKEA“ mit Rechtswirksamkeit vom 17.4.1998. Weiters existiert für dieses Areal die 3. Änderung zum Flächenwidmungsplan 2002 wonach für den Bereich des ehemaligen IKEA-Standortes ein „Kerngebiet“ gemäß Stmk.ROG i.d.F. LGBl Nr. 22/2003, mit einer Bebauungsdichte von 0,3 – 0,7 ausgewiesen ist. Dabei sind die Verkaufsflächen für den Handel mit Lebensmitteln auf höchstens 2.500 m² eingeschränkt.
Zur Errichtung des „Sporthauses – Intersport eybl“ und der Anpassung des Bebauungsplanes an die geänderte Rechtslage wird von der IKEA – Immobilien Gesellschaft m.b.H. um punktuelle Änderung des Bebauungsplanes angesucht. Die einzelnen Änderungspunkte betreffen die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 226/27 in das Bebauungsplanungsgebiet, den Entfall des „öffentlichen Interessentenweges“, eine Änderung des Baugrenzlinienverlaufes, die Zulässigkeit der gekuppelten bzw. geschlossenen Bebauungsweise und eine punktuelle Erhöhung der Gebäudehöhe auf max. 20,00 m.
Das geplante Sporthaus soll an die Nord-West-Fassade des Center-West-Gebäudes (IKEA alt) angebaut werden und weist insgesamt 4 Geschosse, eine Bruttogeschossfläche von ca. 9.600 m² und 114 KFZ-Abstellplätze in einer Tiefgarage auf. Die Gebäudeabstände zur nördlichen Grenze des Bebauungsplanungsgebietes betragen ca. 23,00 m. Für das geplante Sporthaus existiert eine Bebauungsstudie M 1 : 200, Planverfasser Architekt Güth, München.
Festzustellen ist, dass die durch den Zubau zu entfernenden oberirdischen KFZ-Abstellplätze, nunmehr in einer unter dem geplanten Gebäude liegenden Tiefgarage zu errichten sind.
Die Notwendigkeit zur Erstellung eines Bebauungsplanes als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung nach dem Stmk Baugesetz 1995 ergibt sich aus den Bestimmungen des § 27 Abs 1a Stmk ROG und § 3 Abs 11 des „Entwicklungsprogrammes zur Versorgungsinfrastruktur“ (EZVO) LGBl Nr. 35/1988 bzw. LGBl Nr. 25/2004.
2. Verordnungen und gesetzliche Bindungen
2.1 3.0 Stadtentwicklungskonzept
Gemäß 3.0 Stadtentwicklungskonzept der Landeshaupthaupt Graz liegt das Planungsgebiet in einem Gebiet für: „Handelsschwerpunkte am übergeordneten Straßennetz“.
2.2 3.0 Flächenwidmungsplan 2002
Im 3.03 Flächenwidmungsplan 2002 der Landeshauptstadt Graz ist das Bebauungsplanungsgebiet als „Einkaufszentrum III“ mit einer Bebauungsdichte von 0,2 – 0,7 bzw. als „Kerngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,7 ausgewiesen.
Deckpläne:
Deckplan 1 - Baulandzonierung:
Es existiert der 16.02 Bebauungsplan 4 vom 4.12.1997, Rechtswirksamkeit 17.4.1998.
Kartendarstellungen
Abwasserplan (Karte 1): Kanalisiertes Bauland
Verkehrslärmkataster (Karte 2): Verkehrslärm LAeq in Dezibel:
Weblinger Gürtel 70 – 75 dB
Wagner-Jauregg-Straße: 45 – 50 dB
Fluglärm: südlich angrenzend zum Planungsgebiet: 95 dB (Spitzenpegel)
Versorgung mit Fernwärme bzw. Erdgas (Karte 3): Fernwärmeausbau vorgesehen
Stadtmorphologie – Räumliches Leitbild (Karte 4):
Für diesen Bereich ist die Kategorie “Handels-, Büro- und Dienstleistungszonen sowie Einkaufszentren“ ausgewiesen.
3. Bestandssituation, Lage und Erschließung
3.1 Planungsgebiet:
Das Gesamtausmaß des Planungsgebietes beträgt ca. 89.634 m².
3.2 Situierung und Umgebung:
Das Planungsgebiet liegt nordöstlich des Weblinger Knotens (Verteilerkreis Webling) bzw. nördlich der Bundesstraße B 67a Grazer-Ringstraße 2. Südgürtel.
Im Bereich der Nordostecke des Planungsgebietes grenzt eine Umspannstation an. Nördlich ist im Flächenwidmungsplan „Allgemeines Wohngebiet“ sowie „Reines Wohngebiet“, im Osten eine öffentliche Gemeindestraße ausgewiesen.
3.3 Topographie / Freiflächen / Lärmschutz:
Das Planungsgebiet ist nahezu eben
Am Planungsareal existiert im Bereich der Einbindung in die B 67a eine großflächige Grünanlage. Längs der B 67a verläuft eine Busch- und teilweise Baumreihe. Längs der nördlichen Bebauungsplangrenze wurden bepflanzte Grünflächen hergestellt. Die bestehenden KFZ-Abstellplätze weisen durchgehende Grünstreifen mit Bäumen auf.
Zu den Wohngebieten hin wurden durchgehende Lärmschutzkonstruktionen errichtet.
3.4 Bauliche Bestände:
In östlicher Lage besteht ein Hauptkomplex des Center West – ehemaliger Standort des Möbelhauses IKEA).
Das Einkaufszentrum ist 2-geschossig, mit einem Flachdach gedeckt und weist durch mehrfache Vor- und Rücksprünge, Vordächer u.d.gl. eine starke Gliederung auf.
Im Westen existiert eine 1-geschossige Halle (WON-Vergnügungsstätte).
Dazu bestehen Rampen, um das Flachdach für die Abstellung von KFZ zu nutzen.
3.5 Infrastruktur/Ver- und Entsorgung:
Der Bebauungsplanungsbereich ist hinsichtlich der technischen Infrastruktur zur Gänze erschlossen.
3.6 Verkehrliche Erschließung:
a) Öffentlicher Verkehr:
Von der Endhaltestelle der Straßenbahnlinie 5 führt die Busverbindung direkt zu den Einkaufszentren.
b) Straßenmäßige Erschließung:
Das Planungsgebiet ist über die Bundesstraße B 67a Grazer Ringstraße,
2. Südgürtel von Osten mit einer Einfahrt und einer Ausfahrt erschlossen.
4. Änderung des 16.02 Bebauungsplanes
Der vom Gemeinderat am 4.12.1997 beschlossene 16.02 Bebauungsplan 4, Rechtswirksamkeit vom 17.4.1998, wird punktuell geändert:
VERORDNUNG:
§3
PLANUNGSGEBIET, BAUPLÄTZE, ÖFFENTLICHER INTERESSENTENWEG: entfällt.
In der geänderten Verordnung wird der § 4 BEBAUUNGSPLANUNGSGEBIET eingefügt.
§4
BEBAUUNGSWEISE:
Hinzufügung der gekuppelten bzw. geschlossenen Bebauungsweise - in § 5 der geänderten Verordnung.
§5
BEBAUUNGSDICHTE, GESAMTBETRIEBSFLÄCHE:
entfällt.
§8
TRAUFENSEITIGE GEBÄUDEHÖHE:
Hinzufügen der Gebäudehöhe von 14,00 m und 20,00 m (im Planwerk ausgewiesen für höchstens 50% der überbaubaren Fläche). In diesem Höhenzonierungsbereich können Gebäudehöhen welche 14,00 m überschreiten bis höchstens 20,00 m, für maximal 50 % der überbaubaren Fläche, zur Errichtung gelangen.
§10
KFZ-ABSTELLPLÄTZE:
Anpassung an die neue Rechtslage. In der geänderten Verordnung lautet der
§ 9, KFZ-ABSTELLPLÄTZE nun:
Die Mindestanzahl der nach § 71 Abs. 3 des Stmk. Baugesetzes 1995 erforderlichen Abstellplätze ist in Hoch- oder Tiefgaragen, darüber hinausgehend auf KFZ-Abstellflächen im Freien, bereitzustellen.
PLANWERK
Einbeziehung des Gstks.: 226/27 in des Bebauungsplanungsgebiet.
Einfügung von Höhenzonierungsbereichen für die maximale Gebäudehöhe von 14,00 m und 20,00m.
Entfall des Öffentlichen Interessentenweges:
In Entsprechung zur 4. Änderung zum 3.0 Flächenwidmungsplan 2002, wonach für aufgelassene öffentliche Interessentenwege als Nachfolgenutzung, die jeweils angrenzende Baugebietsnutzung gilt. Diese Flächenwidmungsplanänderung wird nach Genehmigung durch das Amt der Stmk. Landesregierung rechtswirksam. Das Vorliegen dieser Genehmigung ist Vorraussetzung für die Beschlussfassung dieses Bebauungsplanes.
Änderung des Baugrenzlinienverlaufes im Westen des Planungsgebietes.
5. Städtebauliche Kenngrößen:
Flächen zirka - Angaben:
Fläche des Planungsgebietes: 89.634 m²
Bebauungsdichte max.: 0,7
Bruttogeschossfläche max.: 62.743
Bebauungsgrad max.: 0,5
Bebaute Fläche max. 44.817 m²
Traufenseitige Gebäudehöhen max.: 12,00 m, 14,00 m,
bzw. 20,00 m für maximal
50% der überbaubaren Fläche
6. Allgemeines:
Der 16.11.2 Bebauungsplan, Weblinger Gürtel 5 und 25 „IKEA alt“, 2. Änderung, enthält ein Planwerk im Maßstab 1:1000 auf der Basis des digitalen Stadtplanes von Graz.
Der Plan ist als farbige Plottung ausgeführt, wobei die städtebaulichen Festlegungen in roter Farbe und die Festlegungen betreffend die Grüngestaltung in grüner Farbe dargestellt sind.
Für den Gemeinderat:
(Dipl.- Ing. Michael Redik)
Auflage des Entwurfes > KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz hat in seiner Sitzung vom 17.3.2005 beschlossen, den Entwurf des 16.11.2 Bebauungsplanes „IKEA alt“, 2. Änderung, gemäß den §§ 27, 28 und 29 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (Stmk ROG) i.d.F. LGBl. Nr. 22/2003 in Verbindung mit § 8 Stmk. Baugesetz 1995 i.d.F.LGBl Nr. 33/2002 in der Zeit
von Donnerstag, dem 31.3.2005 bis Freitag, den 27.5.2005
zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus dem Wortlaut (Verordnungsentwurf) und der zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung sowie einem beigefügten Erläuterungsbericht, liegt gemäß § 101 Abs 2 des Statutes der Landeshauptstadt Graz im Stadtplanungsamt des Magistrates Graz, Europaplatz 20,
6. Stock während der Amtsstunden innerhalb des Auflagezeitraumes zur allgemeinen Einsicht auf.
Innerhalb der Auflagefrist können Einwendungen schriftlich und begründet beim Magistrat Graz, Stadtplanungsamt, Europaplatz 20, 6. Stock, stempelgebührenfrei bekanntgegeben werden.
Während der Amtsstunden erfolgt im Stadtplanungsamt eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit.
Die im § 29 Abs 1 Stmk ROG und in der Verordnung der Stmk. Landeregierung, LGBl Nr. 101/1989, angeführten Stellen werden von dieser Kundmachung schriftlich benachrichtigt.
Der Bürgermeister Mag. Siegfried Nagl